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Aushangpflichtige Gesetze: Das müssen Arbeitgeber wissen

Arbeitgeber haben die Pflicht, ihre Beschäftigten über bestimmte aushangpflichtige Gesetze, Regelungen und Vorschriften zu informieren. Diese sogenannte Anhangpflicht variiert jedoch von Branche zu Branche. Eben deshalb, weil nicht alle Gesetze für alle Branchen gleichermaßen relevant sind. Trotzdem gibt es bestimmte Vorschriften, die für alle Arbeitnehmer gelten und die daher den Beschäftigten vom Arbeitgeber zugänglich gemacht werden müssen. Welche das sind und was den Arbeitgebern bei Nichtbeachtung der Aushangpflicht droht, erfahren Sie hier.

Das passiert bei Missachtung der Aushangpflicht

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Dazu gehört auch, dass die Beschäftigten über die wichtigsten Bestimmungen bescheid wissen, die in ihrem Beruf gelten. Das kann zum einen die Sicherheit am Arbeitsplatz – bei arbeitsschutzrelevanten Gesetzen – garantieren, zum anderen aber auch Vorschriften zu den Arbeitszeiten (Ladenöffnungsgesetz) betreffen.

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, drohen ihm verschiedene Strafen. Abhängig davon, wie schlimm der Verstoß ist, beziehungsweise welche Folgen er hat.

Erleidet beispielsweise ein Mitarbeiter einen Schaden, weil der Arbeitgeber die aushangpflichtigen Gesetze nicht ordnungsgemäß zugänglich gemacht hat, ist er unter Umständen schadensersatzpflichtig.

In weniger schweren Fällen kann ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro fällig werden. Betrifft die Aushangpflicht Wahlen (Betriebsrat, andere Mitarbeitervertretungen oder firmeninterne Abstimmungen) kann das Ergebnis im Nachhinein angefochten werden.

Kurzum, Arbeitgeber, die die Aushangpflicht verletzen, begehen in der Regel eine Ordnungswidrigkeit, die unangenehme Folgen haben kann. Daher sind sie gut beraten, aushangpflichtige Gesetze vollständig und in der richtigen Form ihren Beschäftigten zugänglich zu machen.

 

Aushangpflichtige Gesetze: So hängen Sie diese aus

Kurz gesagt müssen aushangpflichtige Gesetze von den Mitarbeitern ohne großen Aufwand gesehen und gelesen werden können. Das kann von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ausgestaltet sein. Manche Unternehmen hängen die Gesetze am Schwarzen Brett aus, andere in der Cafeteria oder im Pausenraum. Das kann man machen, solange man dabei die Vorschriften zur Aushangpflicht beachtet.

Denn aushangpflichtige Gesetze müssen von den Mitarbeitern ständig während der Arbeitszeit gelesen werden können. Daher ist beispielsweise bei einem Aushang in der Cafeteria darauf zu achten, dass diese jederzeit geöffnet ist, so dass sich die Beschäftigten informieren können.

Sollte es in dem Betrieb mehrere Stockwerke geben, auf denen die Mitarbeiter arbeiten, müssen die Vorschriften auf jeder Ebene den Beschäftigten zugänglich sein. Konkret bedeutet das, dass der Arbeitgeber mehrere Abdrucke der aushangpflichtigen Gesetze bereitstellen muss.

Außerdem müssen die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, die Gesetze unbeobachtet lesen zu können ohne dabei kontrolliert zu werden. Das betrifft vor allem Betriebe, in denen die aushangpflichtigen Gesetze digital, beispielsweise im Intranet, für die Mitarbeiter zugänglich sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Beschäftigte nicht beobachtet wird, während er sich die Vorschriften anschaut. Natürlich ist es auch untersagt zu kontrollieren, welcher Mitarbeiter sich wann die Gesetze ansieht.

Liegen die aushangpflichtigen Gesetze im Unternehmen lediglich in digitaler Form vor, muss der Arbeitgeber außerdem dafür Sorge tragen, dass jeder Mitarbeiter zu jeder Zeit Zugang zu einem intranetfähigen Computer hat. Das betrifft auch Mitarbeiter des Unternehmens, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten arbeiten, wie beispielsweise Reinigungs- oder Sicherheitskräfte.

Übrigens können nicht alle aushangpflichtigen Gesetze an jedem beliebigen Ort ausgelegt oder aufgehängt werden. Die Vorschriften des Heimarbeitergesetzes sehen beispielsweise vor, dass das Gesetz in den Ausgaberäumen für jeden Mitarbeitern einsehbar sein muss.

Was Arbeitgeber außerdem nicht vergessen sollten: Wenn es im Betrieb Mitarbeiter gibt, die die deutsche Sprache nicht ausreichend sprechen, um die aushangpflichtigen Gesetze zu verstehen, müssen auch diese über den Inhalt informiert werden. Allerdings reicht in diesem Fall oft eine Zusammenfassung der jeweiligen Gesetze. Eine genaue Wort für Wort Übersetzung ist meist nicht nötig.

Nun fragen sich vielleicht einige Arbeitgeber, ob es auch ausreicht, die Gesetze im Personalbüro (oder einem anderen Büro) auszulegen, um sich einen oder gleich mehrere Aushänge sparen zu können. In der Regel ist das leider nicht möglich und führt im schlimmsten Fall dazu, dass der Arbeitgeber gegen die Aushangpflicht verstößt.

 

Diese Vorschriften müssen Mitarbeiter einsehen können

In den Betrieben und Unternehmen müssen nicht alle Vorschriften gleichermaßen für die Mitarbeiter vorgehalten und diesen zugänglich gemacht werden. Unsere Übersicht der wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze zeigt Ihnen, welche Gesetze für Ihren Betrieb wichtig sind. So wissen Sie auf einen Blick, welche Gesetze Sie aushängen müssen.

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Muss von allen Betrieben ausgehängt werden.
  • Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften: Die jeweils geltenden Vorschriften für die konkrete Branche müssen den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Zu den Arbeitsschutzvorschriften zählen unter anderem die Arbeitsstättenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Biostoffverordnung und andere). Zu den Unfallverhätungsvorschriften gehört auch, dass die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) und deren Zweigstellen öffentlich leicht einsehbar sind.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Für dieses Gesetz gilt die Aushangpflicht für alle Betriebe, da es betriebsübergreifend gültig ist.
  • Betriebsvereinbarungen: Sofern es welche im Unternehmen gibt, sind diese den Mitarbeitern öffentlich bekannt zu machen.
  • Heimarbeitsgesetz (HAG): Sobald es im Betrieb Personen gibt, die in Heimarbeit beschäftigt werden, müssen auch diese Vorschriften ausgehängt werden – und zwar dort, wo die Arbeit an die Personen ausgegeben wird (s.o.).
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Sobald im Betrieb mindestens ein(e) Jugendliche(r) beschäftigt wird, müssen auch diese Vorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG): Auch unter dem Namen Ladenöffnungsgesetz bekannt. Muss von dem Inhaber eins Geschäftes ausgehängt werden. Die Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland.
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Sobald regelmäßig mehr als drei Frauen im Betrieb arbeiten, gehört auch das Mutterschutzgesetz zu den aushangpflichtigen Gesetzen.
  • Tarifvertragsgesetz (TVG): Wenn es in der Branche oder im Betrieb einen Tarifvertrag gibt, müssen die Mitarbeiter auch von diesem Kenntnis erlangen können.
  • Wahlen: Wenn Wahlen beispielsweise zum Betriebsrat oder anderen Mitarbeitervertretungen geplant sind, müssen auch diese ausgehängt werden. In welcher From das geschieht, hängt von den jeweiligen Wahlordnungen ab.

 

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