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Beleidigung am Arbeitsplatz, das können Sie tun!

Beleidigungen am Arbeitsplatz passieren schnell. Wenn die Beteiligten unter Stress stehen, ergibt schonmal ein Wort das andere und ruckzuck ist die Beleidigung gefallen. Was wir umgangssprachlich als Beleidigung bezeichnen, muss juristisch betrachtet aber noch gar keine sein. Und das kann Konsequenzen haben. Denn eine echte Beleidigung am Arbeitsplatz wiegt schwer und kann sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was als Beleidigung zählt, entscheidet sich im Einzelfall.
  • Schwere Beleidigungen im Job können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie eine fristlose Kündigung.
  • Die Arbeitsgerichte der Bundesländer sind sich uneinig darüber, was als Beleidigung zählt.
  • Der generelle Umgangston in der Branche und andere Faktoren spielen bei der Beurteilung eine Rolle.
  • Wer auf der Arbeit beleidigt wird, sollte das Datum, die Art der Beleidigung und eventuelle Zeugen des Vorfalls/der Vorfälle notieren.
  • Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber Beleidigungen am Arbeitsplatz unterbinden.

Was versteht man unter “Beleidigung”?

Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Beleidigung, wenn die Ehre eines Menschen verletzt wird. Interessanterweise ist es nicht entscheidend, ob sich der beschimpfte Mitarbeiter persönlich angegriffen und in seiner Ehre herabgesetzt fühlt

Eine objektive Person muss zu der Einschätzung kommen. Das macht es schwierig, eine Beleidigung am Arbeitsplatz zu definieren. Und so kommen auch die Arbeitsgerichte immer wieder zu verschiedenen Urteilen und Auslegungen, was denn nun eine Beleidigung ist, die arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Mitarbeiter hat. Denn die Schwere der Beleidigung hat letztlich Auswirkungen auf die Beurteilung.

Grundsätzlich lassen sich zwei verschiedene Formen der Beleidigung unterscheiden:

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Die formale Beleidigung (auch unter dem Namen Formalbeleidigung bekannt): Hier ergibt sich die Beleidigung aus den Umständen oder der Form der Äußerung.
Die inhaltliche Beleidigung. In diesem Fall wird der Mitarbeiter aufgrund des Inhalts der Äußerung beleidigt.
Beleidigung am Arbeitsplatz - Formale und Inhaltliche Beleidigungen anhand einer Infografik
In diesem Punkt urteilen die Arbeitsgerichte unterschiedlich – und zwar bezogen auf den genauen Wortlaut der Beleidigung. Während das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in dem Urteil AZ 4 Sa 474/09 die Bezeichnung „Arschloch“ für einen Kollegen noch nicht als Grund für eine Kündigung ansah, kam das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Fall mit dem Aktenzeichen AZ 18 Sa 836/04 zu dem Urteil, dass diese Titulierung zusammen mit einem ausgestreckten Mittelfinger sehr wohl ein Grund für eine Kündigung – sogar eine fristlose – sei.

Es kommt auf verschiedene Faktoren an

Man kann also festhalten, dass die Beurteilung, ob es sich nun um eine Beleidigung durch Kollegen oder gar den Chef handelt, nicht pauschal gefällt werden kann. Die Gerichte beziehen regelmäßig weitere Faktoren ein.

Dazu gehören:

  • Der generelle Umgangston in der Branche: In Handwerksbetrieben oder einer Baustelle herrscht ein schrofferer Ton als beispielsweise in einer Bank.
  • Kam es schon öfter zu Beleidigungen unter den Kollegen?
  • Gibt es Zeugen für die Beleidigung?
  • Handelt es sich um eine verbale Beleidigung der gibt es schriftliche Zeugnisse?
  • Welchen Bildungsstand haben die betroffenen Kollegen?

Unabhängig von den möglichen rechtlichen Konsequenzen einer Beleidigung durch Kollegen, hat ein solches Verhalten ganz reale Auswirkungen auf das tägliche Miteinander. Zum einen sind natürlich die beiden Kollegen betroffen, die sich regelmäßig beleidigen. Auf der anderen Seite leidet aber auch der Betriebsfrieden.

Arbeitgeber sind in der Pflicht

Aus diesem Grund sind bei Beleidigungen am Arbeitsplatz die Vorgesetzten besonders gefragt, etwas dagegen zu unternehmen und für einen wertschätzenden und fairen Umgang im Betrieb zu sorgen. 

Das sollten Arbeitgeber übrigens nicht nur tun, um für ein gutes Betriebsklima zu sorgen. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich, dass er dafür sorgen muss, dass seine Mitarbeiter keinen Beleidigungen (durch Kollegen oder Vorgesetzte) ausgesetzt sind. Tut er das nicht in ausreichendem Maße, muss der betroffene Arbeitnehmer das nicht ohne weiteres hinnehmen. Anhaltende Schmähungen durch Kollegen berechtigen den Mitarbeiter zu einer fristlosen Kündigung. 

Arbeitgeber trifft es dabei doppelt: Sie verlieren nicht nur einen Mitarbeiter, sondern machen sich im Fall der Fälle auch schadenersatzpflichtig.

Wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er seinen Mitarbeiter nicht vor Beleidigungen durch Kollegen oder Vorgesetzte geschützt hat. Jedoch ist im Einzelfall ein Nachweis schwierig und Mitarbeiter müssen dazu gegen ihren Arbeitgeber vor Gericht ziehen. Ein Schritt, den viele scheuen.

Übrigens: HIT Personaldienstleistungen GmbH macht sich gegen Beleidigungen und für fairen Umgang stark. Aus diesem Grund gibt es unseren HIT Verhaltenskodex, in dem die wichtigsten Umgangsformen geregelt sind. Sollte es trotzdem zu Verstößen kommen, können sich unsere Mitarbeiter an unseren Ombudsmann, Herrn Rechtsanwalt Ferdinand Hoffmann (F.Hoffmann@Dr-Prager.com) wenden und um Unterstützung und Hilfe bitten.

Sie wissen nicht, wohin es gehen soll? Lassen Sie sich kompetent, kostenlos und persönlich beraten.

Danny Monien  Personalberater

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Was tun?

Vielleicht möchten Sie nicht sofort den Vorgesetzten oder gar den Ombudsmann im Unternehmen einschalten. Aber auch dann müssen Sie Beleidigungen durch Kollegen nicht einfach kampflos hinnehmen.

Probieren Sie Folgendes:

Sammeln Sie Beweise: Vor allem eine verbale Beleidigung durch einen Kollegen lässt sich meist nur schwer beweisen. Notieren Sie sich daher so exakt wie möglich, wann Ihr Kollege Sie wie beleidigt hat. Der genaue Wortlaut der Beleidigung ist optimal. Sollten andere Mitarbeiter Zeuge der Schmähung geworden sein, notieren Sie deren Name. Und ganz wichtig: Datum und Uhrzeit nicht vergessen. Unter Umständen lohnt sich auch eine kurze Schilderung der vorangegangenen Situation.
Bieten Sie Paroli: Sie müssen sich von Ihrem Kollegen nicht alles gefallen lassen. Unter Umständen ist dem Kollegen aber auch gar nicht bewusst, was sein Verhalten bei Ihnen bewirkt. In manchen Fällen kann es daher ganz heilsam sein, das Verhalten des Kollegen zu spiegeln. Getreu dem Motto: Wie Du mir, so ich Dir! Mit etwas Glück merkt er (oder sie), wie das Verhalten bei der Umwelt ankommt – und ändert sich.

Meiden Sie den Kollegen: Wenn Spiegeln nichts bringt, sollten Sie dem Kollegen so gut wie möglich aus dem Weg gehen. Schließlich bringt es nichts, seine Energie darauf zu verschwenden. Sie sind nämlich bei der Arbeit, um zu arbeiten. Unter Umständen kann es sogar sinnvoll sein, um einen neuen Arbeitsplatz zu bitten oder mit einem anderen Kollegen den Sitzplatz im Büro zu tauschen, wenn die Beleidigungen durch den Kollegen Überhand nehmen. So können Sie in Zukunft wieder in Ruhe arbeiten.

Diese Konsequenzen drohen

Der Arbeitgeber hat ein wenig Spielraum, wie er sich bei Beleidigungen unter Kollegen am Arbeitsplatz verhält. Sicherlich spielt auch die Form und die Häufigkeit der Beleidigung eine Rolle, für welche Maßnahme er sich entscheidet.

Vermutlich wird der Vorgesetzte oder Chef zunächst ein klärendes Gespräch suchen. Trägt das keine Früchte, ist der nächste Schritt eine Abmahnung. Aber auch eine (fristlose) Kündigung ist denkbar, wenn die Beleidigungen durch den Mitarbeiter weiter anhalten. Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, da Beleidigungen am Arbeitsplatz gegen die Pflichten des Arbeitnehmers verstoßen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Bei schweren Pflichtverstößen ist dabei auch eine fristlose Kündigung denkbar.

Dazu muss es sich aber um eine schwere (grobe) Beleidigung handeln. Und dabei stellt sich wieder das bereits oben angesprochene Problem: Wann es sich bei einer Schmähung oder einem Affront um eine wirklich unzumutbare Beleidigung handelt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, hängt vom Einzelfall ab.

Arbeitgeber sollten daher die verschiedenen Optionen sorgfältig abwägen. Auf der einen Seite müssen sie ihre Mitarbeiter vor Beleidigungen durch Kollegen und Vorgesetzte schützen, auf der anderen Seite muss die jeweilige Entscheidung im Zweifel vor Gericht Bestand haben.

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Beleidigung an einem konkreten Fallbeispiel

Wie nuanciert die Beurteilung von Beleidigungen im Arbeitsumfeld ausfallen kann, zeigt ein Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.10.2002 – 2 AZR 418/01 – DB 2003, 1797). In dem Fall beleidigte ein Bauarbeiter den ihm übergeordneten Vorarbeiter mit dem Satz „Komm her, du Arschloch, ich hau’ dir paar in die Fresse“. Aufgrund dieses Vorfalls kündigte das Bauunternehmen ihm fristlos, wogegen er gerichtlich vorging.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB sei aufgrund einer derartigen Beleidigung grundsätzlich zulässig, in diesem Fall aber nicht anwendbar. Als Grund für die Entscheidung nannte das Gericht die Geschehnisse, die der Beleidigung vorausgegangen waren.

Demnach war der gekündigte Bauarbeiter (scheinbar) während der Arbeitszeit in eine Unterhaltung mit einem Kollegen vertieft, was der Vorarbeiter beobachtete. Mit dem Satz „Soll ich mich noch dazustellen und mit quatschen oder geht es jetzt weiter?“ wollte der Vorarbeiter die Bauarbeiter an ihre Arbeitspflicht erinnern. Was ihm nicht bewusst war: Die zwei Arbeiter hatten ihre Schicht für den Tag soeben beendet und befanden sich bereits im Feierabend. 

BGB626 Beleidigung am Arbeitsplatz

Durch den Satz fühlte sich der Bauarbeiter so sehr provoziert, dass es zu der Beleidigung kam. Diese sei laut Gericht jedoch nicht als „grobe Beleidigung“ im arbeitsrechtlichen Sinne einzuordnen, sondern als Reaktion auf eine unangemessen formulierte Arbeitsanweisung eines Vorgesetzten.

Der Vorarbeiter hätte seine Untergebenen schließlich auch in einem sachlicheren Ton an ihre – in diesem Fall ohnehin nicht greifende – Arbeitspflicht erinnern können. Stattdessen drückte er seine Anweisung unsachlich aus, was nach Ansicht der Richter maßgeblich zur Eskalation der Situation beitrug. Darüber hinaus sah das Gericht die außerordentliche Kündigung als unverhältnismäßig hart an. Eine Versetzung an einen anderen Arbeitsbereich derselben Baustelle wäre milder und angemessener gewesen.

Dieses Fallbeispiel verdeutlicht eindrucksvoll, wie sehr es bei Beleidigungen am Arbeitsplatz auf die individuellen Umstände ankommt. Dass dieser Fall in der Baubranche stattfand – ein Tätigkeitsfeld mit einem grundsätzlich schroffen Umgangston – dürfte sich ebenfalls auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ausgewirkt haben. Im Job gilt somit: Beleidigung ist nicht gleich Beleidigung.

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