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Freistellung: Das müssen Arbeitnehmer beachten

Eine Freistellung von der Arbeit gibt es in ganz unterschiedlichen Varianten. Die meisten kennen die Freistellung wohl aus dem Zusammenhang mit einer Kündigung. Jedoch gibt es ganz unterschiedliche Formen und Ausprägungen. Wussten Sie zum Beispiel, dass auch Urlaub eine Form der Freistellung ist? Falls nicht, sollten Sie nun unbedingt weiterlesen.

Freistellung: Was ist das überhaupt?

 Der Begriff Freistellung bedeutet, dass Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten müssen. Sie werden mit der Freistellung von der Hauptpflicht entbunden, die sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart haben: Nämlich der Pflicht, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

 Obwohl man die Freistellung häufig im Zusammenhang mit einer Kündigung kennt, ist sie darauf nicht beschränkt. Im Gegenteil. Auch der Erholungsurlaub, der jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zusteht, ist eine Form der Freistellung. Auch während seines Erholungsurlaubs muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten und ist damit von seiner Pflicht aus dem Arbeitsvertrag entbunden. Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Beschäftigte Überstunden abbaut. Auch dann muss er nicht am Arbeitsplatz erscheinen, sondern kann seine Freizeit genießen.

In beiden Fällen erhalten die Beschäftigten weiterhin Lohn oder Gehalt. Das ist bei einer Freistellung jedoch nicht immer der Fall. Es gibt die Freistellung sowohl in der bezahlten als auch in der unbezahlten Variante. 

 Unbezahlt ist die Freistellung meist dann, wenn sie der Mitarbeiter möchte. Zum Beispiel, um eine berufliche Auszeit zu nehmen. Möchte der Arbeitgeber dagegen verhindern, dass der scheidende Mitarbeiter nach seiner Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist am Arbeitsplatz erscheint, wird er häufig bezahlt freigestellt. 

 Dieses Beispiel zeigt, dass sich nicht zwingend beide Seiten, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die Freistellung einigen müssen . Der Arbeitgeber kann die Freistellung seines Noch-Mitarbeiters anordnen, wenn er beispielsweise befürchtet, dieser könne zum Ende seiner Beschäftigung Betriebsgeheimnisse sammeln und zu seinem Nutzen einsetzen. Diese Form der Freistellung kennt man auch unter dem Namen Suspendierung. Tatsächlich wird dieser Begriff auch bei uns verwendet und nicht nur in amerikanischen Vorabendserien. 

 

Gründe und Varianten der Freistellung

 Wie wir gesehen haben, gibt es die Freistellung in ganz unterschiedlichen Varianten und aus unterschiedlichen Gründen. Folgende Übersicht fasst die Optionen zusammen:

 

Bezahlte Freistellung

 

 Urlaub, Überstunden oder auch eine Krankheit mit Lohnfortzahlung sind typische Beispiele für die bezahlte Freistellung. Es gibt auch noch weitere Gründe, um bezahlt freigestellt zu werden. Beispielsweise haben Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige betreuen müssen oder wollen, gemäß Paragraf §3 Pflegezeitgesetz (PflegZG) einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für einen gewissen Zeitraum. Auch Bildungsurlaub, Mitarbeit im Betriebsrat, Störungen des Betriebsablaufs und ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft sind typische Gründe dafür, bezahlt freigestellt zu werden. 

 

Unbezahlte Freistellung

 

Für Arbeitnehmer vielleicht nicht ganz so erfreulich, in einigen Situationen jedoch unvermeidbar: Die Freistellung ohne Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Auch diese Form kommt relativ häufig im Arbeitsalltag vor, wird jedoch in der Regel nicht als unbezahlte Freistellung wahrgenommen: Die Elternzeit. Arbeitnehmer, die ein Kind im eigenen Haushalt betreuen, können für maximal drei Jahre unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden. Gleichzeitig haben sie die Möglichkeit, während der unbezahlten Freistellung Elterngeld zu beantragen und damit das fehlende Einkommen zumindest zum Teil auszugleichen.

 Die plötzliche Krankheit eines Familienmitglieds kann ebenfalls den Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zu begründen. 

 Häufig ist die Option auf eine Freistellung von der Arbeit in einem Vertrag geregelt. Entweder im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag findet sich dann eine entsprechende Regelung, die die näheren Umstände und Rahmenbedingungen der unbezahlten Freistellung definiert. Arbeitnehmer sollten unbedingt Folgendes bedenken: Auch wenn sie vertraglich die Möglichkeit zu einer unbezahlten Freistellung haben, dürfen sie nicht selbst entscheiden, wann sie damit starten und wann sie wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren. Eine Freistellung von der Arbeit muss immer mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

 Nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Regelungen können ein Grund für eine unbezahlte Freistellung sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer ebenfalls ein Recht auf eine unbezahlte Freistellung haben, wenn weitere Kollegen im Betrieb in der Vergangenheit unbezahlt freigestellt wurden. Rechtliche Grundlage dafür ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. 

 

Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung: Die Unterschiede

 

Spricht der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung aus, muss (in einigen Fällen darf) der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen. Diese Entscheidung kann der Arbeitgeber nicht rückgängig machen.

 Anders bei der widerruflichen Freistellung. Dabei behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, die Freistellung wieder zurückzunehmen. Tut er das, ist der Beschäftigte wieder verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. 

 

Anderen Job während der Freistellung?

 Einige Arbeitnehmer könnten nun auf die Idee kommen, während ihrer Freistellung eine Nebentätigkeit anzunehmen. Auf diese Weise könnten sie die neu gewonne Zeit nutzen und sogar ein wenig Geld hinzuverdienen. Und tatsächlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Arbeitnehmer, die freigestellt sind, einer Nebentätigkeit nachgehen. 

 Wenn im Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist, dass eine Nebentätigkeit genehmigt und vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen sein muss und es sich noch dazu nicht um eine Tätigkeit bei dem Wettbewerb des Arbeitgebers (Konkurrenztätigkeit) handelt, ist es unter Umständen möglich, während der Freistellung eine Nebentätigkeit auszuüben. 

 Allerdings müssen Arbeitnehmer darauf achten, was konkret mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde: Wer sich mit seinem Noch-Chef darauf geeinigt hat, erst den Resturlaub zu nehmen, bevor die Freistellung beginnt, darf keine Nebentätigkeit annehmen. Der Erholungsurlaub ist dazu da, dass sich der Arbeitnehmer von seiner Arbeit erholt. Ein Nebenjob würde diesem Prinzip widersprechen. 

 Umgekehrt kommt es auf den konkreten Fall an, ob Arbeitnehmer, die freigestellt sind, einen Nebenjob ausüben dürfen. Ist im Arbeitsvertrag niedergeschrieben, dass Nebentätigkeiten angezeigt und vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen, müssen sich auch freigestellte Arbeitnehmer daran halten. Wer während der Freistellung arbeiten möchte, muss sich also auf eine Regelung mit seinem Arbeitgeber einigen. Kommt diese nicht zustande, ist es unter den genannten Voraussetzungen nicht möglich, dass der freigestellte Mitarbeiter einer Nebentätigkeit nachgeht. 

 

Sozialversicherungsbeiträge während der Freistellung

 Arbeitnehmer, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, sind über ihren Arbeitgeber in der Sozialversicherung versichert. Was aber passiert mit der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn ein Beschäftigter freigestellt wird? Auch hier kommt es auf den Einzelfall und die konkreten Umstände der Freistellung an. Bei einer unwiderruflichen Freistellung, die länger als einen Monat andauert, ist der Arbeitnehmer selbst in der Pflicht. In diesem Fall muss er sich darum kümmern, dass die Beiträge an die Sozialversicherung bezahlt werden. Jedenfalls ist das der Regelfall. Beschäftigte sollten davon ausgehen, dass der Noch-Arbeitgeber sie nach einem Monat Freistellung bei der Sozialversicherung abmeldet, womit der Versicherungsschutz endet. 

 Arbeitnehmer können jedoch vorsorgen, indem sie sich rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Unter Umständen übernimmt das Arbeitsamt die Beiträge bei den Versicherungen. So lassen sich Versicherungslücken vermeiden. Was unbedingt zu empfehlen ist. Mit dem Beginn der Freistellung haben Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch darauf, durch die Agentur für Arbeit versichert zu werden. Denn Beschäftigte, die freigestellt sind, sind beschäftigungslos und können damit die Leistungen der Agentur für Arbeit beantragen. Mit Ausnahme des Arbeitslosengeldes, zumindest für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer noch Entgelt von seinem Arbeitgeber bekommt. 

 Tritt der Arbeitnehmer in ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, wird ihn sein neuer Arbeitgeber wieder bei der Sozialversicherung anmelden. Womit der Arbeitnehmer auch diese Sorge weniger hat. 

Bildnachweis: Pixel-Shot by shutterstock

 

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