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Kurzarbeit: Was Arbeitnehmer wissen müssen

In der Corona-Krise müssen viele Unternehmen die Produktion herunterschrauben. Für die Beschäftigten heißt das häufig Kurzarbeit und dass sie zuhause bleiben. Die Einschnitte, die Arbeitnehmer einerseits haben, bedeutet auf der anderen Seite aber auch, dass Unternehmen entlastet und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Das Instrument Kurzarbeit hat also durchaus auch gewaltige Vorteile. Trotzdem haben Arbeitnehmer viele Fragen in Bezug auf die Kurzarbeit – und einige wichtige davon beantworten wir hier…

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet in der Regel, dass Arbeitnehmer weniger arbeiten als die vertraglich vereinbarten Stunden. Die Gründe dafür können ganz unterschiedlich sein. In der aktuellen Situation werden Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt, um sie vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen und gleichzeitig auf die wirtschaftliche Situation zu reagieren. Viele Lieferketten funktionieren nicht mehr so wie noch vor einigen Wochen, wodurch es in vielen Unternehmen zu Engpässen kommt.
Auf der anderen Seite spüren aber auch viele Unternehmen einen Rückgang bei der Zahl der Aufträge, was wiederum dazu führt, dass weniger Mitarbeiter benötigt werden. Um den wirtschaftlichen Schaden möglichst klein zu halten, beantragen viele Arbeitgeber in dieser Situation Kurzarbeit für ihre Beschäftigten.

 

 

Wie kann ich das Geld bekommen?

Die gute Nachricht vorab: Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit geschickt werden, müssen sich nicht darum kümmern, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dieser Schritt wird nämlich vom Arbeitgeber erledigt. Dazu muss er sich an die Agentur für Arbeit wenden und dort die nötigen Unterlagen einreichen.

Die Vorschriften zum Kurzarbeitergeld wurden dazu von der Bundesregierung in den letzten Tagen erheblich vereinfacht. So will man schnell und möglichst unbürokratisch die Unternehmen von Personalkosten entlasten und damit Firmenpleiten vorbeugen.

Der Arbeitgeber muss dazu folgende Schritte durchführen:

  1. Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit schriftlich beantragen. Vorab muss der Arbeitgeber den Willen zur Kurzarbeit anzeigen und bereits jetzt die Zustimmung des Betriebsrates (falls es einen im Betrieb gibt) oder eine Einverständniserklärung der Beschäftigen haben.
  2. Agentur für Arbeit muss Kurzarbeit bewilligen. Geschieht dies, besteht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.
  3. Monatlich Kurzarbeitergeld beantragen. Ist der Antrag bewilligt, hört die Arbeit für den Arbeitgeber damit nicht auf. Jeden Monat muss die tatsächliche Zeit, in der es einen Ausfall im Betrieb gab, der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Auch die genaue Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden.

 

 

Wie viel bekomme ich?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettogehalt. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent, Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent des regelmäßigen Nettogehalts.

Jedoch müssen Arbeitnehmer noch weitere Abstriche in Kauf nehmen: Sofern Sie Plusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto haben, ist es denkbar, dass Sie diese zunächst aufbrauchen müssen, bevor Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen kann. Auch Resturlaub aus dem abgelaufenen Kalenderjahr muss vor dem Antritt der Kurzarbeit genommen werden.

 

 

Muss ich Steuern darauf zahlen?

Gut zu wissen: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Allerdings gilt auch hier der sogenannten Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung. Das bedeutet, dass der Betrag zwar nicht direkt versteuert wird, sich aber auf den individuellen Steuersatz auswirken kann.

 

 

Welche Neuerungen gibt es?

Damit möglichst viele Betriebe vom Kurzarbeitergeld profitieren können, gibt es folgende Änderungen:

  • 10 Prozent (statt ein Drittel) der Beschäftigten muss von dem Ausfall betroffen sein.
  • Arbeitnehmer müssen keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto anhäufen, bevor Kurzarbeit beantragt werden kann. Unter Umständen werden aber Überstunden angerechnet.
  • Dem Arbeitgeber werden die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
  • Auch Beschäftigte in der Zeitarbeit können vom Kurzarbeitergeld profitieren. Ausgeschlossen sind aber nach wie vor Arbeitnehmer, die nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert sind.

 

 

Wie lange kann ich das Geld bekommen?

Die Agentur für Arbeit zahlt in der Regel bei einem Arbeitsausfall bis zu 12 Monate lang Kurzarbeitergeld. Allerdings hat dabei die Bundesregierung die Möglichkeit, die Bezugsdauer auf 24 Monate zu verlängern. Da in der aktuellen Corona-Krise einige Ausnahmen gemacht werden, ist auch denkbar, dass sich an der Bezugsdauer etwas ändern könnte. Jedoch dürfte das Thema erst in zwei Jahren relevant werden.

 

 

Was kann ich tun, wenn das Geld nicht reicht?

Arbeitnehmer in Kurzarbeit müssen Einbußen beim Gehalt hinnehmen. Für einige sind diese Einbußen zu stark, dass die laufenden monatlichen Kosten nicht mehr beglichen werden können. In diesem Fall können Arbeitnehmer in Kurzarbeit Hartz IV beantragen. Das gilt übrigens auch für Selbstständige und Freiberufler, die wegen der aktuellen Krise kaum noch (ohne keine) Aufträge haben.

 

(Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, verwenden wir im Text nur die männliche Form. Die Ausführungen und Angaben sind aber nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern beziehen sich auf alle Geschlechter. )

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