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Pausenregelung: Das steht Arbeitnehmern zu

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Damit es dabei mit rechten Dingen zugeht und Mitarbeiter nicht benachteiligt werden, gibt es gesetzliche Vorschriften zur Pausenregelung. Wie diese aussehen und welche Ausnahmen gelten, lesen Sie hier. 

Pausenregelung: Die Vorschriften im Einzelnen 

Im Hinblick auf die Pausenregelung gibt es einen ganz einfachen Grundsatz: Die Pausenzeit, die jedem Arbeitnehmer zusteht, richtet sich danach, wie lange dieser in seiner Schicht arbeitet. Also nach seiner täglichen Arbeitszeit. In Paragraph § 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist dazu folgendes zu lesen: 

„Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“ 

Die Pausen, die Mitarbeiter abhängig von ihrer Arbeitszeit zustehen, teilen sich also wie folgt auf: 

 

  • Bis zu 6 Stunden Arbeit: Keinen Anspruch auf eine Pause
  • Zwischen 7 und 9 Stunden Arbeit: 30 Minuten Pause
  • Zwischen 10 und 12 Stunden Arbeit: 45 Minuten Pause 

Häufig wird der Pausenanspruch dabei aufgeteilt. Mitarbeiter, die 9 Stunden arbeiten, haben meist nicht nur eine Ruhepause von 30 Minuten, sondern zwei Pausen im Laufe ihres Arbeitstags. So trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, dass sich seine Beschäftigten regelmäßig erholen können. Daher sieht die Pausenregelung auch vor, dass Mitarbeiter nicht länger als sechs Stunden am Stück arbeiten dürfen. 

 

Anspruch auf Bezahlung während der Pause 

Übrigens: Die Pausenregelung besagt, dass Pausen grundsätzlich unbezahlt sind. Sie gelten eben nicht als Arbeitszeit, womit Beschäftigte auch keinen Anspruch auf Vergütung haben. Das bedeutet aber nicht, dass sich der Arbeitgeber daran halten muss. Wenn er möchte, kann er seinen Beschäftigten auch bezahlte Pausen gewähren. Der Gesetzgeber hat nichts dagegen einzuwenden, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer besser stellen, als sie es aufgrund der gesetzlichen Vorschriften müssten. Umgekehrt geht es aber nicht, dass der Arbeitgeber weniger Pausen erlaubt, als in der Pausenregelung vorgesehen sind. 

Was für die Bezahlung gilt, gilt auch für die Länge der Pausen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich Arbeitgeber an die im Arbeitszeitgesetz formulierte Untergrenze bei der Länge der Pausen halten müssen. Bei sieben bis neun Stunden Arbeit also mindestens 30 Minuten Pause gewähren müssen. Wenn der Arbeitgeber möchte, es in den Betriebsablauf passt und der Betriebsrat zustimmt, dürfen die Pausen bei dieser Schichtlänge aber auch über 30 Minuten hinaus ausgedehnt werden. 

Kurze Unterbrechungen der Arbeit, um zur Toilette zu gehen, werden meist nicht von der Arbeitszeit abgezogen. Vermutlich würde das auch einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten. Verlassen sollten sich Arbeitnehmer jedoch nicht zwingend darauf. Wer es mit den Arbeitsunterbrechungen übertreibt und zum Beispiel ein Mal pro Stunde für mehrere Minuten auf dem stillen Örtchen verschwindet, muss dafür im Zweifel aufkommen. Denn der Arbeitgeber zieht aus reiner Kulanz die Zeiten für den Toilettengang nicht von der Arbeitszeit ab. Beschäftigte, die diese Kulanz ausnutzen, können nicht damit rechnen, dass die Arbeitsunterbrechung grundsätzlich bezahlt wird. Unter Umständen müssen sie die Arbeitszeit nacharbeiten. Das gilt übrigens auch für Raucherpausen, die der Arbeitgeber zwar aus Kulanz dulden kann, dazu aber nicht verpflichtet ist. 

 

Ziel der Pause

 Was aber bedeutet die Vorschrift zur Pausenregelung konkret, welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber damit? Pause zu haben heißt, von der Arbeit freigestellt zu sein, also nicht arbeiten zu müssen und sich auch nicht in Arbeitsbereitschaft zu befinden. Daher haben Mitarbeiter, die gerade nicht arbeiten, weil im Betrieb die Maschinen ausgefallen sind, auch keine Pause. Sie warten nämlich darauf, dass die Maschinen wieder anlaufen und es mit ihrer Arbeit wie gewohnt weitergeht. Sie befinden sich in Arbeitsbereitschaft, da sie jederzeit damit rechnen müssen, weiterzuarbeiten. 

In der Pause ist das anders. Diesen Zeitraum können Arbeitnehmer nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. In Arbeitsbereitschaft, weil zum Beispiel die Arbeitsabläufe im Betrieb stoppen, ist das nicht der Fall. Wenn Mitarbeiter darauf warten, dass die Maschinen gleich wieder anlaufen, können sie sich eben nicht erholen und den Kopf frei bekommen. Genau darum soll es jedoch bei der Pause gehen. Der Beschäftigte soll für einige Minuten die Möglichkeit erhalten, abzuschalten und neue Kraft zu tanken. 

 

Die Gestaltung der Pause 

Die gesetzliche Pausenregelung gibt einen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die Ruhepausen der Arbeitnehmer bewegen können. Wie die Pausen konkret ausgestaltet werden und wo sich die Beschäftigten während ihrer Pause aufhalten sollen oder müssen, ist darin jedoch nicht festgeschrieben. Arbeitnehmer haben in den meisten Fällen das Recht dazu, selbst zu entscheiden, wie und wo sie ihre Pause verbringen.  

Arbeitnehmer, die eine lange Mittagspause haben, können diese zum Beispiel nutzen, um in der Stadt Einkäufe zu erledigen oder gar eine Runde um den benachbarten See zu joggen. Was sie dabei jedoch nicht vergessen sollten: Wer sich in der Pause befindet und sich noch dazu vom Betriebsgelände entfernt hat, fällt nicht mehr unter den gesetzlichen Unfallschutz. Ein Unfall in der Pause ist also kein Arbeitsunfall. 

 

Ausnahmen von der gesetzlichen Pausenregelung  

Das bisher Gesagte bezieht sich auf den „Normalfall“. Es gibt jedoch auch Branchen und Berufe, bei denen es nicht ohne weiteres möglich ist, die Pausenzeit vor Beginn des Arbeitstages verbindlich festzulegen. Man denke nur an die Gastronomie und Hotellerie. Arbeitgeber aus dieser Branche können nicht vorhersehen, wann das Arbeitsaufkommen eine Pause für die Beschäftigten erlaubt. 

Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und aus diesem Grund nicht nur in diesen Berufen Ausnahmeregelungen von der gesetzlichen Pausenregelung zugelassen. Zu finden sind diese Regelungen in Paragraf § 7 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Darin ist zu lesen, dass auch Regelungen zulässig sein können, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Allerdings muss es dazu eine gültige Vereinbarung im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geben.  

Daneben gibt es außerdem bestimmte Gruppen von Beschäftigten, für die die gesetzliche Pausenregelung nicht gilt, nämlich: 

  • Beschäftigte, in einer Leitungsfunktion, wie die Leiter öffentlicher Dienststellen. Auch deren Stellvertreter können sich nicht auf die gesetzliche Pausenregelung berufen.
  • Leitende Angestellte
  • Chefärzte 
  • Hausangestellte, die mit den zu betreuenden Personen in einem Haushalt leben
  • Mitglieder auf Handelsschiffen (fallen unter das Seearbeitsgesetz)
  • Jugendliche unter 18 Jahren (für sie gilt das Jugendschutzgesetz) 

 

Sonderform Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Bleibt noch die Frage, wie sich die Pausenregelung im Bereitschaftsdienst und in der Rufbereitschaft gestaltet. Denn in diesen Fällen gelten andere Regelungen als bei der Arbeit direkt vor Ort. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich jedoch in einigen Punkten voneinander. So auch in Bezug auf die Pausenregelung:

 

RufbereitschaftBereitschaftsdienst
Mitarbeiter, die sich in Rufbereitschaft befinden, müssen erreichbar sein und innerhalb einer bestimmten Zeitspanne am Einsatzort erscheinen. Einsatzort kann zum Beispiel der Arbeitsplatz, aber auch ein anderer Haushalt sein. Zum Beispiel Mitarbeiter eines Schlüsseldiensts in Rufbereitschaft fahren direkt zum Kunden vor Ort. Werden die Mitarbeiter nicht zum Einsatz gerufen, gilt die Zeit in Rufbereitschaft als Ruhezeit. Und in der Ruhezeit müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer bestimmte Regelungen in Bezug auf die Arbeitspausen einhalten. Arbeitnehmer, die sich im Bereitschaftsdienst befinden, können dagegen nicht frei über ihren Aufenthaltsort bestimmen. Meist sind sie dazu verpflichtet, sich während des Bereitschaftsdiensts am Arbeitsplatz aufzuhalten und sich jederzeit bereit zu halten, mit der Arbeit zu beginnen. Daher gilt die Zeit im Bereitschaftsdienst auch als reguläre Arbeitszeit. Mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf entsprechende Pausen hat. 

 

Bildnachweis: Fida Olga by shutterstock

 

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