Smartphone auf der Arbeit
Darf ich während der Arbeitszeit mein Smartphone auf der Arbeit privat nutzen? Es kommt darauf an. Unter Umständen erlaubt der Arbeitgeber die private Nutzung des Smartphones, er kann sie aber auch untersagen. Allerdings nur in Ausnahmefällen generell. Was Sie außerdem zur privaten Nutzung des Smartphones auf der Arbeit wissen sollten, erfahren Sie hier.
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Darf der Arbeitgeber das Smartphone während der Arbeitszeit verbieten?
Die Antwort ist eindeutig: Er darf das Smartphone auf der Arbeit verbieten – und das gleich aus mehreren Gründen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Mitarbeitern Weisungen darüber zu erteilen, wie diese ihre Arbeitsleistung auszuführen haben. Schließlich haben sich die Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages dazu verpflichtet, die Arbeit sorgfältig und nach bestem Bemühen zu erbringen.
Private Telefonate oder gar das Surfen im Netz während der Arbeitszeit steht dieser Verpflichtung entgegen. Der Arbeitgeber darf daher die private Nutzung eines Smartphones am Arbeitsplatz untersagen – und zwar ohne vorher den Betriebsrat über die Entscheidung zu informieren. Dieses Verbot unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Möchte der Arbeitgeber dagegen generell Regeln aufstellen, wie und wann das Smartphone von den Mitarbeitern im Betrieb genutzt werden darf, muss er dies zusammen mit dem Betriebsrat tun. Bei Regelungen, die die Ordnung im Betrieb betreffen, hat der Betriebsrat wiederum ein Mitspracherecht. Die einfachste Lösung in diesem Fall ist eine Betriebsvereinbarung, in der sich beide Seiten auf die Konditionen der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz einigen.
Zum anderen hat der Arbeitgeber aber auch für die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz Sorge zu tragen. Auch hieraus kann die Verpflichtung erwachsen, das Handy am Arbeitsplatz zu verbieten. Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer Maschinen bedient oder in einer Umgebung eingesetzt wird, in der das Handy die Abläufe stören könnte (z.B. Röntgengeräte in Krankenhäusern oder Arztpraxen).
Auch der Datenschutz kann eine Rolle spielen. Nicht erst seit der Reform der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist der Arbeitgeber für die Sicherheit der Daten von Kunden und Mitarbeitern verantwortlich. Ein privates Smartphone könnte dieser Vorgabe zuwiderlaufen. Schließlich ist das Smartphone schnell gezückt und ein Foto gemacht oder Daten, die der DSGVO unterliegen, werden bei einem privaten Gespräch am Arbeitsplatz aus Versehen von dem Gesprächspartner mitgehört.
Allerdings gibt es dabei ein Problem: Wenn der Arbeitgeber viele Jahre die private Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz erlaubt hat, kann er sie nicht von heute auf morgen verbieten. Dann ist sie nämlich zu einer sogenannten betrieblichen Übung geworden und gehört damit zum Gewohnheitsrecht. Möchte der Arbeitgeber das Handy nun trotzdem nicht mehr im Betrieb erlauben, muss er triftige Gründe für das Verbot aufbringen. Konkret: Warum er die private Nutzung jahrelang erlaubt hat, nun aber nicht mehr.
Darf der Arbeitgeber einzelnen Mitarbeitern die private Handynutzung verbieten?
Auch das ist möglich, allerdings muss für ein derartiges selektives Verbot ein sachlicher Grund vorliegen. Es geht nicht, dass der Arbeitgeber allein aufgrund seiner Sympathie für einzelne Mitarbeiter die private Nutzung des Smartphones am Arbeitsplatz erlaubt, während er es anderen Mitarbeitern verbietet.
Ein sachlicher Grund ergibt sich aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers. So kann es einer Bürokraft beispielsweise erlaubt sein, hin und wieder das Smartphone auch privat am Arbeitsplatz zu nutzen, während es den Arbeitnehmern in der Werkshalle untersagt sein kann, das Handy mitzuführen. In diesem Fall spielt nämlich der Arbeitsschutz eine Rolle.
Übrigens erstreckt sich ein Handyverbot nur auf die Arbeitszeit. Was die Mitarbeiter in ihrer Pause mit dem Smartphone anfangen, bleibt ihnen überlassen. Im Pausenraum kann der Arbeitgeber daher nur in Ausnahmefällen (bei besonderen betrieblichen Erfordernissen) ein generelles Handyverbot aussprechen. Grundsätzlich wird es aber für den Arbeitgeber schwierig werden, seinen Arbeitnehmern das Smartphone außerhalb der Betriebsräume zu verbieten. Denn was dort geschieht, gehört in das private Umfeld des Arbeitnehmers. Allerdings gilt auch hier: Es kommt auf den Einzelfall an.
In welchem Umfang darf ich mein berufliches Smartphone provat nutzen?
Ob und wie Sie Ihr berufliches Smartphone privat nutzen dürfen, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber Ihnen untersagen, das dienstliche Handy auch privat zu nutzen. Umgekehrt ist es aber auch denkbar, dass er es erlaubt. Sollte es keine explizite Regelung in Bezug auf das Diensthandy in Ihrem Unternehmen geben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber ansprechen, wie dieser Fall gehandhabt werden soll. In der Regel ist eine private Nutzung dienstlicher Handys nämlich nicht gestattet.
Am besten Sie vereinbaren die Nutzung schriftlich in einem Dokument, so dass beide Seiten sich darauf berufen können.
Selbst wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen die private Nutzung erlaubt, sollten Sie es nicht übertreiben. Wenn Sie das Diensthandy über Gebühr nutzen, kann auch das verboten sein. Denn auch eine erlaubte private Nutzung sollte in angemessenem Umfang erfolgen. Konkret bedeutet das: Führen Sie keine kostspieligen oder sehr langen Gespräche, die über mehrere Stunden andauern. Besonders Telefonate ins Ausland oder zu kostenpflichtigen Sondernummern werden von der Erlaubnis zur privaten Nutzung in der Regel nicht mehr gedeckt. Hier sollten Sie also eher zurückhaltend sein.
Übrigens: Ein beruflich genutztes Smartphone zählt nicht als geldwerter Vorteil. Das bedeutet, dass Sie davon profitieren können, es im Gegenzug aber nicht versteuern müssen.
Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich trotzdem mein Smartphone am Arbeitsplatz nutze?
Wenn der Arbeitgeber eindeutig den Gebrauch des privaten Smartphones am Arbeitsplatz untersagt hat, sollten Sie vorsichtig sein. Halten Sie sich nämlich nicht an das Verbot, können Ihnen die gleichen Konsequenzen drohen wie bei jedem anderen Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten auch.
Das bedeutet: Bei wiederholter privater Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit kann Ihr Arbeitgeber Sie abmahnen. Lassen Sie sich davon nicht belehren, kann das zu einer weiteren Abmahnung und im nächsten Schritt sogar zu einer ordentlichen Kündigung führen.
Aber auch eine fristlose Kündigung ist denkbar, wenn Sie nicht nur Ihr Smartphone trotz ausdrücklichen Verbots durch den Arbeitgeber nutzen, sondern es dabei auch noch übertreiben. Wenn Sie exzessiv telefonieren und darum kaum noch zum Arbeiten kommen, kann Ihnen das als Arbeitszeitbetrug ausgelegt werden. Und das kann ernste Folgen haben.