
Stellenangebote – So nicht
Stellenangebote sind dazu da, den richtigen Bewerber für den Job zu finden. Klingt einfach, ist es aber nicht. Das hängt zum einen damit zusammen, dass qualifizierte Arbeitnehmer rar sind. Zum anderen damit, dass Stellenanzeigen häufig schwammig formuliert sind. Ein Grund dafür: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Stellenanzeigen: Auf das AGG achten
Stellenanzeigen müssen entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) formuliert sein. Darin ist nämlich festgehalten, dass niemand aufgrund bestimmter Merkmale diskriminiert werden darf.
Im Paragraph § 1 des AGG heißt es dazu:
„Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“Damit gilt das Gesetz für alle Arbeitnehmer gleichermaßen also Azubis, ehemalige Mitarbeiter und sogar Bewerber. Und genau das kann in Bezug auf die Stellenanzeige interessant werden.
Jobbeschreibung: Auf neutrale Formulierungen achten
Für Personaler bedeutet das, Stellenangebote so zu formulieren, dass niemand benachteiligt wird. Bewerber dagegen sollten darauf achten, dass der potenzielle Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommt.
Für eine Stellenanzeige bedeutet das, dass sie sich zum Großteil oder gar ausschließlich auf die Anforderungen beziehen darf, die der Job mit sich bringt.
Achtung: Selbst wenn die Tätigkeit körperlich sehr anstrengend ist, rechtfertigt das noch nicht, dass sich Personaler ausschließlich an Männer wenden dürfen.
Schwere Arbeiten kein Grund für Bevorzugung
Allerdings darf gemäß Paragraph § 8 des AGG der Personenkreis der Bewerberkreis eingegrenzt werden. Das allerdings nur dann, wenn es die Art der Tätigkeit erforderlich macht.
Wenn in einem Unternehmen beispielsweise eine Frauenquote erfüllt werden soll, weil Frauen unterrepräsentiert sind. In einem solchen Fall darf das Unternehmen explizit nach einer Frau suchen. Männer, die sich trotzdem auf diese Stelle bewerben und eine Absage erhalten, haben demnach keine Grundlage für eine Beschwerde.
Zwar werden Frauen bei diesem konkreten Stellenangebot bevorzugt, ein Verstoß gegen das AGG ist das aber nicht. Denn bestehende Missstände sollen mit der Bevorzugung weiblicher Bewerber ausgeglichen werden – genau das lässt das Gesetz zu.
Ausnahmen vom AGG erlaubt
Allerdings darf gemäß Paragraph § 8 des AGG der Personenkreis der Bewerberkreis eingegrenzt werden. Das allerdings nur dann, wenn es die Art der Tätigkeit erforderlich macht.
Wenn in einem Unternehmen beispielsweise eine Frauenquote erfüllt werden soll, weil Frauen unterrepräsentiert sind. In einem solchen Fall darf das Unternehmen explizit nach einer Frau suchen. Männer, die sich trotzdem auf diese Stelle bewerben und eine Absage erhalten, haben demnach keine Grundlage für eine Beschwerde.
Zwar werden Frauen bei diesem konkreten Stellenangebot bevorzugt, ein Verstoß gegen das AGG ist das aber nicht. Denn bestehende Missstände sollen mit der Bevorzugung weiblicher Bewerber ausgeglichen werden – genau das lässt das Gesetz zu.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das AGG?
Von diesen gerechtfertigten Fällen abgesehen, können sich Bewerber wehren, wenn sie sich durch die Jobausschreibung diskriminiert fühlen. Natürlich geht das nur, wenn sie sich auf die Stelle beworben und eine Absage erhalten haben.
Daneben sollten sie außerdem ein echtes Interesse an dem Job haben und sich nicht nur bewerben, um später auf die Grundlage des AGG zu klagen. Andernfalls kann es ihnen gehen wie dem berühmt gewordenen Juristen aus München, Nils K.
Über mehrere Jahre hat er Klagen auf der Grundlage des AGG eingereicht. Allerdings nicht für seine Mandanten, sondern für sich selbst. Als AGG-Hopper ist er so bekannt geworden.
Der Jurist bewarb sich auf unzählige Jobs, unter anderem eine Trainee-Stelle, die für Berufsanfänger ausgeschrieben war. Als er eine Absage erhielt, reichte er eine Klage ein, weil er sich aufgrund seines Alters diskriminiert fühlte. Das Unternehmen einigte sich mit ihm auf Schadenersatz.
Als er später erfuhr, dass die drei freien Trainee-Stellen ausschließlich mit Frauen besetzt wurde, klage er noch einmal. Dieses Mal wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts.
Die Staatsanwaltschaft München bekam Wind von den vielen Klagen und klagte ihrerseits den Juristen an. Der Vorwurf: Schwerer Betrug. Darauf stehen im schlimmsten Fall mehrere Jahre Haft. Die Sache ging für den Juristen noch einmal gut aus, denn die Klage wurde vom Gericht abgewiesen. Mit der Begründung Personen dürften sich sehr wohl auf Stellenangebote bewerben, die Personengruppen diskriminieren. Auch dann, wenn sie nur Schadenersatz haben wollten.
Allerdings schob der Europäische Gerichtshof der Klageflut einen Riegel vor. AGG-Hopper können keine Ansprüche auf der Grundlage des Gesetzes geltend machen. Sondern nur Bewerber, die sich mit echtem Interesse für den Job bewerben.