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Teilzeitkraft: Thema Anzahl der Arbeitsstunden

Wie viel und wie lang Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten müssen, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Allgemein lässt sich sagen, dass laut dieser Regelungen als Teilzeitkraft gilt, wessen wöchentliche Arbeitszeit unter der von Vollzeitbeschäftigten bleibt.

Wie hoch die individuelle Arbeitszeit in einer Teilzeitposition ist, hängt jedoch von vielen verschiedenen Ursachen ab. Unter anderem natürlich auch davon, wie und wann der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Teilzeitangestellten benötigt.

Die individuelle Arbeitszeit wird auch für Teilzeitangestellte im Arbeitsvertrag geregelt. Dabei gibt es große individuelle Unterschiede. Von nur wenig Arbeitszeitverkürzung in Modellen von 80-90 Prozent der ursprünglichen Stundenanzahl bis hin zu Modellen, in denen der Arbeitnehmer nur noch zwei Tage pro Woche arbeitet, ist im Prinzip alles denkbar.

Denn Teilzeitarbeit bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer die Hälfte einer Vollzeitkraft, also 20 Stunden pro Woche, arbeitet. Sofern sich beide Vertragspartien einig sind, lässt sich vieles ausprobieren.

Brückenteilzeit: Eine Neuerung für Teilzeitkräfte

Seit dem 1. Januar 2019 gibt es eine Neuerung für Arbeitnehmer, die nicht nur Teilzeitkräfte interessieren wird: Seit diesem Termin gibt es nun für alle Mitarbeiter die Möglichkeit, für einen bestimmten Zeitraum in Teilzeit zu arbeiten. Der Vorteil: Durch das neue Gesetz verlieren sie dabei nicht ihren Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz. Können also nach einer gewissen Zeit wieder in das vorherige Arbeitszeitmodell zurückkehren. Gut zu wissen: Für die Brückenteilzeit müssen keine bestimmten Gründe vorliegen. Der Arbeitnehmer muss also nicht zwingend Kinder erziehen oder einen kranken Angehörigen pflegen, um von seinem Anspruch auf Teilzeit Gebrauch zu machen.

 

Welche Voraussetzungen gibt es für die Brückenteilzeit?

Um einen Anspruch auf diese Form der Teilzeit erheben zu können, müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Bei dem Arbeitgeber sind mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt – und zwar regelmäßig.
  • Es sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Brückenteilzeit.
  • Der Arbeitnehmer arbeitet schon mindestens sechs Monate bei dem Arbeitgeber.
  • Der Arbeitnehmer stellt einen entsprechenden Antrag bei dem Arbeitgeber. Dieser Antrag muss die Zeitspanne nennen, in der der Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten möchten. Zeiträume zwischen einem und fünf Jahre sind möglich.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor dem geplanten Start der Teilzeit den Antrag stellen. Die neue Regelung bringt mit sich, dass nun der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit dem Arbeitnehmer über seinen Teilzeitwunsch zu sprechen – und unter Umständen auch Möglichkeiten zu erörtern.

Sind sich beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig, wird die neue wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgehalten. Sollte sich der Arbeitnehmer nach einigen Monaten in Teilzeit allerdings anders entscheiden und nun doch wieder in Vollzeit (oder in einem anderen Teilzeit-Modell) arbeiten wollen, hat er darauf keinen Anspruch.

Die vereinbarte Arbeitszeit gilt nämlich für den gesamten vereinbarten Zeitraum. Konkret: Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf geeinigt, dass der Mitarbeiter die nächsten drei Jahre nur noch 25 Stunden pro Woche arbeitet, dann bleibt es auch dabei. Auch eine Verkürzung oder Verlängerung des Zeitraums ist nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. So sollen Arbeitgeber ein gewisses Maß an Planungssicherheit bekommen.

 

Urlaub bei Teilzeit: Wie ist mein Anspruch?

Ein Thema, das bei Mitarbeitern hin und wieder Fragen aufwirft, ist der Urlaubsanspruch bei Teilzeit. Das müsste aber gar nicht sein, denn der Anspruch auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Was allerdings zu Verwirrungen führen kann, ist die Art und Weise, wie der Anspruch dort formuliert ist.

Denn das Gesetz stammt aus einer Zeit (1963), in der die meisten Arbeitnehmer noch sechs Tage pro Woche gearbeitet haben. Wer auch heute noch eine 6-Tage-Woche hat, hat laut Gesetz einen Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr. Mindestens – denn Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich natürlich auf andere Modalitäten einigen. Häufig geschieht das durch einen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen.

Um den heutigen Mindestanspruch auf Urlaub auszurechnen, müssen Arbeitnehmer daher ein paar Urlaubstage abziehen, weil anteilig umgerechnet wird:

  • Bei einer 5-Tage-Woche liegt der Urlaubsanspruch bei 20 Werktagen
  • Bei einer 4-Tage-Woche liegt er bei 16 Werktagen
  • Bei einer 3-Tage-Woche bei 12 Werktagen

Das gilt ebenso für Teilzeitkräfte. Denn ausschlaggebend für die Berechnung des Urlaubs ist eben nicht die Anzahl der Stunden, sondern der Tage. Wenn ein Arbeitnehmer in Teilzeit also nur 15 Stunden arbeitet, diese aber auf fünf Arbeitstage ausdehnt, hat er Anspruch auf 20 Werktage Urlaub. Genauso viel wie seine Kollegen bei einer 40-Stunden Woche.

 

Teilzeit und Gehalt: Wie viel verdiene ich?

Eins ist klar: Wer von einer Vollzeit- in eine Teilzeitposition wechselt, wird nicht so viel verdienen wie zuvor – schließlich arbeitet er ja auch weniger. Unter Umständen können die Gehaltseinbußen allerdings weniger schlimm sein, als zunächst befürchtet.

Das liegt an der sogenannten Steuerprogression, die im Kern folgendes besagt: Je höher das zu versteuernde Einkommen, umso mehr Steuern müssen Arbeitnehmer zahlen. Arbeitnehmer, die in Teilzeit also weniger verdienen als zuvor, müssen weniger Steuer zahlen. So ist durchaus denkbar, dass die Zahl der Arbeitsstunden um 30 Prozent gekürzt wird, sie am Ende des Monats aber nur 20 Prozent weniger Gehalt bekommen.

Wie sich Ihr individuelles Gehalt in Teilzeit entwickeln würde, können Sie im Teilzeitrechner 2020 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einmal anschauen.

 

In Teilzeit arbeiten: Ein guter Einstieg nach der Elternzeit?

In Teilzeit zu arbeiten ist gerade für viele Eltern interessant und ein gängiges Modell, um nach der Elternzeit wieder in den Job einzusteigen. Denn das Kind ist nun vielleicht selbstständiger als noch vor einigen Monaten, braucht aber trotzdem noch viel Zeit und Betreuung. Viele Arbeitnehmer und vor allem Frauen, kehren daher mit dem Wunsch auf Teilzeit aus der Elternzeit zurück. Grundsätzlich haben sie einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit eine Teilzeitposition zu bekommen.

Allerdings müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die übrigens denen der Brückenteilzeit sehr ähnlich sind:

  • Der Arbeitnehmer ist mehr als sechs Monate im Unternehmen (die Elternzeit zählt zur Berechnung dazu).
  • Der Betrieb beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter (Auszubildende werden nicht mit gerechnet).
  • Betriebliche Gründe stehen dem Wunsch nicht entgegen.

Auch in diesem Fall muss der Arbeitnehmer einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Wird dieser genehmigt, steht einer Rückkehr in Teilzeit nach der Elternzeit nichts mehr im Wege.

 

Wie bewerbe ich mich als Teilzeitkraft?

Wer nicht das Glück hat, bereits einen Arbeitsvertrag und damit die Chance auf einen Teilzeitarbeitsplatz zu haben, muss sich zunächst bewerben.

Das bedeutet eben auch, dass Sie zunächst auf die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz gehen müssen. Das können Sie in verschiedenen Jobbörsen und natürlich auch über unsere Jobsuche tun. Was aber tun, wenn der ersehnte Arbeitsplatz nur in Vollzeit ausgeschrieben ist, Sie aber nur eine Stelle als Teilzeitkraft suchen?

In aller Regel empfiehlt sich hier Ehrlichkeit. Sprechen Sie den Arbeitgeber darauf an, dass Sie aktuell nicht vorhaben, 40 (oder sogar mehr) Stunden pro Woche zu arbeiten. Wenn Sie beispielsweise 30 statt 40 Stunden arbeiten möchten, lässt sich mit etwas Glück eine Regelung finden, wie Sie trotzdem in Ihrem Traumjob arbeiten können. Sollten Sie jedoch nur 15 Stunden arbeiten können, wird es vermutlich schwierig. Vorher lässt sich das jedoch nicht sagen. Sprechen Sie daher Ihren Teilzeitwunsch ganz offen an, Sie können nie wissen, welche Optionen der Arbeitgeber möglich machen kann.

 

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