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Zeitarbeit: Bin ich richtig angestellt?

Die Frage, ob es in der Zeitarbeit einen „normalen“ Arbeitsvertrag gibt, beschäftigt viele Bewerber. Aber auch die soziale Absicherung und die verschiedenen Rechte und Pflichten, die auf die Arbeitnehmer und den Entleiher zukommen, sind ein Thema. Wer Antworten auf diese Fragen sucht, sollte hier weiterlesen.

Beschäftigte in der Zeitarbeit schließen mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag. Das bedeutet, dass ihr Arbeitgeber die Zeitarbeitsfirma ist. Um es gleich vorweg zu nehmen: Der Arbeitsvertrag, den die Zeitarbeitnehmer unterschreiben, ist ein ganz normaler Arbeitsvertrag. Damit haben Beschäftige in der Zeitarbeit natürlich auch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem kommt bei den meisten Arbeitsverträgen ein Tarifvertrag der Branche zur Anwendung. So sind die Bezahlung und eventuelle Sonderzahlungen für die Zeitarbeitnehmer jederzeit nachvollziehbar.

Aber nicht nur das: Auch der Kündigungsschutz eines Arbeitsvertrages mit einem Zeitarbeitsunternehmen entspricht dem eines „herkömmlichen“ Arbeitsvertrages. Nach der Probezeit (die in der Regel sechs Monate beträgt), kann der Arbeitsvertrag nicht mehr so einfach gekündigt werden.

Kurzum, der einzige Unterschied besteht darin, dass der Zeitarbeiter nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern bei dem Kunden seines Arbeitgebers eingesetzt wird. In unserem Fall also nicht direkt bei HIT Personaldienstleistungen, sondern bei einem unserer Auftraggeber. Möglich macht das das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG):Das bedeutet es

Das Arbeitsverhältnis in der Zeitarbeit ist von dem sogenannten Dreiecksverhältnis geprägt. Also dem Zusammenspiel aus Zeitarbeitnehmer, Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen (Entleiher). Geregelt wird diese Zusammenarbeit durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – und dieses Gesetz betrifft alle drei Parteien. Seit dem 1. April 2017 gilt eine Reform des AÜG, die einige Änderungen im Schlepptau hat. Welche das konkret sind, darauf gehen wir in unserem Artikel zum AÜG näher ein. Grundsätzlich ist das AÜG dazu da, dass alle Beteiligten unter klar geregelten juristischen Voraussetzungen ihrer täglichen Arbeit nachgehen können.

Das wichtigste Merkmal des AÜG wurden schon oben angesprochen: Arbeitgeber und Einsatzort des Arbeitnehmers fallen in der Zeitarbeit auseinander. Genau das muss gesetzlich geregelt werden, damit kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeiter entsteht. Bei einem fehlerhaften oder gar einem komplett fehlenden Arbeitsvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeiter droht nämlich genau das. Daher sollten Kunden, also Entleiher, auch sehr sorgfältig darauf achten, dass das Zeitarbeitsunternehmen über eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Ohne diese Erlaubnis laufen sie nämlich Gefahr, dass es zu einem Arbeitsvertrag zwischen ihnen und dem eingesetzten Mitarbeiter kommt.

Daneben hat das AÜG auch Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten, die sich für Zeitarbeiter und Entleiher ergeben. Und das obwohl zwischen beiden gar kein direkter Vertrag zustande kommt.

Rechte und Pflichten von Entleiher und Zeitarbeit

Entleiher und Zeitarbeitsfirma schließen einen Vertrag darüber, dass der Mitarbeiter entliehen werden soll, den sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV). Aus diesem Vertrag geht hervor, dass der Kunde das Weisungsrecht über den Zeitarbeiter bekommt, so lange dieser im Unternehmen eingesetzt ist. Das ist auch sinnvoll, schließlich weiß der Kunde viel besser, welche Aufgaben der Zeitarbeiter in seinem Betrieb verrichten soll. Für den Mitarbeiter des Personaldienstleisters bedeutet das also, dass er den Weisungen seines Vorgesetzten im Kundenbetrieb nachkommen muss. Unter Umständen kann das etwas verwirren. Denn plötzlich ist man als Arbeitnehmer nicht nur seinem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden, sondern noch einem weiteren Unternehmen.

In der Regel stellt das für unsere Mitarbeiter aber kein Problem dar – selbst wenn sie ganz neu in der Zeitarbeit beschäftigt sind. Übrigens ergibt sich aus der Weisungsbefugnis noch mehr: Da der Entleiher den Zeitarbeitnehmer nach den betrieblichen Erfordernissen einteilt, ist auch er für die Arbeitssicherheit zuständig. Auch das ist einleuchtend: Schließlich können die Mitarbeiter des Personaldienstleisters den Mitarbeiter nicht jeden Tag in den Einsatz begleiten. Daher geht die Fürsorgepflicht für den Mitarbeiter auf den Entleiher über. Das beinhaltet übrigens auch die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (AGG). Sollten unsere Mitarbeiter das Gefühl haben, dass im Entleiher-Unternehmen dagegen verstoßen wird, können sie sich an unseren Ombudsmann wenden und die Probleme ansprechen. Auf Wunsch auch anonym.

Soziale Absicherung innerhalb der Zeitarbeit

Hire and fire – diesen Vorwurf verbindet man ja gerne mit der Zeitarbeit. Das stimmt bei uns aber überhaupt nicht. Wir bieten unseren Mitarbeitern unbefristete Arbeitsverträge und eine übertarifliche Bezahlung nach dem iGZ-Tarif. Selbstverständlich führen wir auch die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung ganz regulär ab. Ein Mitarbeiter in der Zeitarbeit ist damit einem Mitarbeiter in einem „herkömmlichen“ Arbeitsverhältnis in nichts nachgestellt. Denn die gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungs-, Mutter- und Arbeitsschutz gelten auch in der Zeitarbeit.

Damit sind unsere Mitarbeiter auch dann abgesichert, wenn der Entleiher den Einsatz beendet. Für uns bedeutet das, dass wir uns auf die Suche nach einem neuen Einsatz für unsere Mitarbeiter machen – darum müssen sich unsere Mitarbeiter also nicht kümmern. Sollten wir keinen Auftrag für unsere Beschäftigten haben, dürfen sie zuhause bleiben. Die genauen Konditionen besprechen wir dann aber noch einmal individuell. Manchmal werden in den Tagen ohne Auftrag Überstunden von dem Gleitzeitkonto abgebaut, es kann aber auch sein, dass wir Urlaub anordnen müssen. Aber wie gesagt, das ist von Einsatz zu Einsatz verschieden und wird bei Bedarf abgesprochen.

Damit unsere Mitarbeiter nicht lange ohne Einsatz bleiben, können sie sich bei uns sogar weiterbilden. HIT Personaldienstleistungen GmbH arbeitet mit unterschiedlichen Bildungsträgern zusammen. So können unsere Mitarbeiter ihr Wissen auf dem neuesten Stand halten und sogar noch weiter vertiefen. 

Hohe Vermittlungsquote in Entleiher-Unternehmen

Beschäftigte in der Zeitarbeit haben einen großen Vorteil gegenüber festangestellten Arbeitnehmern bei nur einem Arbeitgeber: Sie können eine ganze Menge Berufserfahrung in verschiedenen Branchen sammeln. Das ist aus mehreren Gründen sehr erfreulich: Zeitarbeiter können sich ganz ohne Druck während ihrer Einsätze die Kundenunternehmen ansehen und herausfinden, ob die Branche zu ihnen passt. Sollten sie feststellen, dass der Einsatz nichts für sie ist, suchen wir als Arbeitgeber nach einer neuen Möglichkeit. Das ist ein klarer Pluspunkt gegenüber herkömmlich Beschäftigten. Wenn diese den Arbeitgeber wechseln möchten, müssen sie sich auf die Suche nach einer neuen Anstellung machen – mit allem, was dazu gehört. Bewerbungen schreiben, Vorstellungsgespräche führen, Probearbeiten und den alten Job kündigen. Der neue Job startet dann in der Regel mit einer Probezeit, die unter Umständen mit einer vorzeitigen Kündigung endet.

Zeitarbeiter dagegen können sich im Rahmen ihrer Anstellung bei einem Personaldienstleister verschiedene Arbeitgeber ansehen. So bekommen sie nicht nur einen Einblick in unterschiedliche Betriebe, sondern sammeln auch jede Menge Berufserfahrung. Gerade die vielfältige Berufserfahrung ist ein starkes Argument dafür, dass Zeitarbeiter häufig von dem Entleiher übernommen werden.

Kurzum, Zeitarbeit bietet den Beschäftigten eine ganze Reihe von Vorteilen. Wann bewerben Sie sich?

 

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