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ETV – BAP: Neuer Tarifvertrag für Zeitarbeitsbranche ab 2023

Zum 1. April 2023 bekommen Zeitarbeitnehmer mehr Geld – die erste Erhöhungsstufe des neu verhandelten Entgelttarifvertrags BAP (ETV – BAP) greift. Lesen Sie hier, welche Änderungen genau beschlossen wurden, auf welche Gewerkschaften und Entgeltgruppen die neuen Regelungen beschränkt sind und was genau das Tarifwerk für Zeitarbeit eigentlich alles regelt.

Kurz & knapp: Das ändert sich beim ETV – BAP

Nach längeren Verhandlungen haben sich am 13. Januar 2023 die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (bestehend aus BAP und iGZ) und die Tarifgemeinschaft Leiharbeit des DGB auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt. Neben Erhöhungen für die Entgeltgruppen 3 bis 9 des ETV – BAP wurde auch eine Ergänzung im Manteltarifvertrag vereinbart. Die Stundenlöhne für die Entgeltgruppen 1 bis 2b wurden bereits 2022 im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns neu geregelt. Die Tariflöhne für die verbleibenden Gruppen steigen nun in zwei Schritten: Zum 1. April 2023 sowie zum 1. Januar 2024.

Was bedeutet eigentlich Bezahlung nach ETV – BAP?

Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) ist Tarifpartner der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). 2003 schlossen der BAP und die DGB-Tarifgemeinschaft erstmals ein bundesweit geltendes Tarifwerk für die Zeitarbeit ab. In den Folgejahren wurden sukzessiv Branchenzuschlagstarifverträge (TV – BZ) hinzugefügt. Die BAP- bzw. DGB-Tarifverträge regeln die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt für Zeitarbeitnehmer in Deutschland. Konkret bedeutet das, dass dem Tarifverbund angeschlossene Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer gemäß der Tarifvereinbarungen bezahlen müssen. Hierfür wurden neun Entgeltgruppen eingeführt, die seit einer Neudefinition 2020 auf der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit beruhen, nicht allein auf der Qualifikation. Auch für Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit, Einsatzdauer, Zuschläge oder Urlaub liefert der Tarifvertrag konkrete Vorgaben.

Welche Bedeutung haben die Branchenzuschläge?

Neben dem Entgelttarifvertrag (ETV – BAP) besteht das komplette Tarifwerk des Bundesverbands aus dem Manteltarifvertrag (MTV – BAP), dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV – BAP) sowie elf Branchenzuschlagstarifverträgen (TV – BZ). Diese sind für die Zeitarbeitsbranche im Rahmen der gesetzlichen Equal-Pay-Regelung von besonderer Bedeutung. Die Regelung legt fest, dass Zeitarbeitnehmer einen Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Kollegen im Betrieb haben – außer ein Tarifvertrag regelt Abweichendes.

Liegt beispielsweise ein Tarifvertrag ohne Branchenzuschlag vor, muss der Stundenlohn des Beschäftigten erst nach neun Monaten auf das Stundenentgelt von vergleichbaren, im selben Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern angehoben werden. Wurde hingegen ein Tarifvertrag mit Branchenzuschlägen abgeschlossen, profitieren die Zeitarbeitnehmenden schon von Beginn an von einer stufenweisen Anpassung des Gehalts entsprechend der Dauer des Einsatzes im Kundenbetrieb. Allerdings wird in diesem Fall erst nach dem vollendeten 15. Monat das vergleichbare Gehalt gemäß Equal Pay gezahlt.

Was zahlen Zeitarbeitsfirmen 2023? Die Änderungen im Einzelnen

Erste Erhöhungsstufe ab 1. April 2023

Das Stundenentgelt wird in den einzelnen Entgeltgruppen des ETV – BAP in einem ersten Schritt folgendermaßen erhöht:

EG 3 von 13,32 Euro auf 14,55 Euro

EG 4 von 14,08 Euro auf 15,38 Euro

EG 5 von 15,90 Euro auf 17,25 Euro

EG 6 von 17,90 Euro auf 19,24 Euro

EG 7 von 20,89 Euro auf 22,39 Euro

EG 8 von 22,49 Euro auf 23,97 Euro

EG 9 von 23,72 Euro auf 25,14 Euro

Zweite Erhöhungsstufe ab 1. Januar 2024

Ab 2024 tritt dann die zweite Stufe der Entgelt-Erhöhungen in Kraft:

EG 3 von 13,32 Euro auf 15,06 Euro

EG 4 von 14,08 Euro auf 15,92 Euro

EG 5 von 15,90 Euro auf 17,85 Euro

EG 6 von 17,90 Euro auf 19,82 Euro

EG 7 von 20,89 Euro auf 23,06 Euro

EG 8 von 22,49 Euro auf 24,69 Euro

EG 9 von 23,72 Euro auf 25,89 Euro

 

* alle Begriffe wie „Arbeitnehmer, Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte etc.“ werden aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Beschäftigten weiblichen, männlichen und diversen Geschlechts verwendet.

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